Ihre Vorteile durch den Entlastungsbetrag § 45a SGB XI – Hilfe für Senioren und Familien
Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Budget für Alltagshilfe optimal nutzen und bürokratische Hürden einfach meistern können, um Ihre persönliche Lebensqualität langfristig zu steigern.
Definition des Entlastungsbetrags
Dieser Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung Ihrer Pflegekasse in Höhe von 131 Euro. Er ist zweckgebunden und hilft dabei, pflegende Angehörige zu stärken sowie die Selbstständigkeit im Alltag zu bewahren. Das monatliche Budget verfällt nicht sofort, sondern lässt sich über das Jahr ansparen.
Welche Personen haben Anspruch auf Hilfe?
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Umgebung besitzt einen gesetzlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Diese Leistung steht ergänzend bereit und erfordert keinen gesonderten Antrag – sie wird unkompliziert gegen Vorlage der Leistungsnachweise erstattet.
Einsatzmöglichkeiten für Ihren Entlastungsbetrag
Alltagsbegleitung
Individuelle Begleitung bei Einkäufen, Besuchen beim Arzt oder bei Spaziergängen für mehr Teilhabe.
Haushaltshilfe
Helfende Hände bei der Wohnungsreinigung, der Wäschepflege sowie der allgemeinen Haushaltsführung.
Entlastung von Angehörigen
Wichtige Freiräume für pflegende Angehörige dank flexibler, stundenweiser Betreuung im eigenen Heim.
Häufige Fragen zur Abrechnung dieser Mittel
Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen?
Die Erstattung erfolgt üblicherweise über Kostennachweise. Sie erhalten eine Rechnung von uns, die Sie zur Rückerstattung weiterleiten.
Bleibt das Guthaben über den Monat hinaus?
Ja, nicht ausgeschöpfte Beträge übertragen sich automatisch in das nächste Halbjahr. In der Regel haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, die Mittel zu nutzen.
Ist ein formeller Antrag für die 131 € nötig?
Nein, das Budget steht Ihnen ab Pflegegrad 1 automatisch zu. Reichen Sie einfach unsere Rechnungen für die erbrachten Leistungen zur Erstattung ein.
Können Leistungen direkt über die Kasse finanziert werden?
Ja, als anerkannter Dienstleister nach § 45a SGB XI können unsere Services direkt über den monatlichen Entlastungsbetrag mit der Kasse verrechnet werden.